Nutzungs­bedingungen zum Partner­programm

Gültig ab dem 01.10.2025.

Präambel

Diese Allgemeinen Nutzungs­bedingungen („Bedingungen“) begründen und regeln die aus­schließliche Rechts­grundlage der vertraglichen Beziehung zwischen der Schödel & Lehner FinTech GbR („Veranstalter“) und dem Kooperationspartner („Partner“) im Rahmen des Partner­programms zur Vermarktung des Angebots von Vestonaut. Die Teilnahme ist für den Partner unentgeltlich. Mit Abschluss der Registrierung erkennt der Partner diese Bedingungen vollumfänglich und vorbehaltlos an; sie werden damit zum integralen Bestandteil des Vertrags­verhältnisses.

§ 1 Begriffs­bestimmungen

Im Rahmen dieser Bedingungen haben die nachfolgenden, großgeschriebenen Begriffe die ihnen hier zugewiesene Bedeutung:

1. Partner: Ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB; juristische oder natürliche Personen, die bei Abschluss dieses Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

2. Tracking-Link: Ein dem Partner exklusiv zugewiesener, personalisierter Hyperlink, der dazu dient, die durch den Partner vermittelten Handlungen technisch zu erfassen und ihm zweifelsfrei zuzuordnen.

3. Geworbener: Eine natürliche Person ohne bestehende oder frühere Kundenbeziehung zum Veranstalter, die ihre erstmalige Registrierung auf der Plattform über einen Tracking-Link eines Partners vornimmt.

4.Qualifizierte Transaktion: Der nachweislich durch das Tracking-System erfasste, rechtsgültige, nicht stornierte und endgültig abgewickelte Abschluss eines Geschäfts zwischen einem Geworbenen und einem Advertiser, der alle in den Angebots­details spezifizierten Bedingungen erfüllt und dessen Provisions­zahlung vom Advertiser endgültig und unwiderruflich beim Veranstalter eingegangen ist.

5. Provision: Die erfolgsabhängige Vergütung, die dem Partner für die Vermittlung einer Qualifizierten Transaktion zusteht. Ihre konkrete Höhe, Währung und spezifischen Bedingungen werden im Partner-Dashboard oder den jeweiligen Angebots­details verbindlich festgelegt.

6. Tracking-Dauer: Der maximale Zeitraum zwischen dem Klick des Geworbenen auf den Tracking-Link und dem Abschluss der Qualifizierten Transaktion, innerhalb dessen die Handlung dem Partner noch zugeordnet und provisions­berechtigt ist. Die spezifische Dauer wird in den Angebots­details festgelegt.

7. Advertiser: Der Drittanbieter, dessen Produkte oder Dienstleistungen auf der Plattform des Veranstalters beworben werden und der die Provision für eine Qualifizierte Transaktion an den Veranstalter entrichtet.

§ 2 Vertragsschluss, Partnerpflichten und Kommunikationswege

1. Vertragsschluss und Stammdaten: Die Bewerbung des Partners stellt ein rechtliches Angebot zum Abschluss dieses Vertrages dar. Die Annahme dieses Angebots durch den Veranstalter und die damit verbundene Zulassung zum Partnerprogramm stehen in dessen freiem und alleinigem Ermessen; ein Anspruch auf Teilnahme besteht nicht. Der Partner sichert zu, dass alle bei der Registrierung angegebenen Daten vollständig und wahrheitsgemäß sind und verpflichtet sich, diese während der gesamten Vertragslaufzeit unverzüglich bei Änderungen zu aktualisieren.

2. Werbeflächen und -inhalte: Der Partner ist verpflichtet, sämtliche Werbeflächen (insbesondere Websites, Social-Media-Profile, E-Mail-Verteiler), auf denen er für das Angebot des Veranstalters wirbt, lückenlos im Partner-Dashboard zu registrieren. Eine Bewerbung ist ausschließlich auf den dort registrierten und freigegebenen Flächen gestattet. Der Partner garantiert, dass er über sämtliche für die Bewerbung erforderlichen Rechte an diesen Werbeflächen verfügt und deren Inhalte mit geltendem Recht vereinbar sind.

3. Unzulässige Inhalte: Untersagt ist die Bewerbung auf Werbeflächen, die Inhalte der folgenden Art aufweisen oder auf solche verlinken:

a) Pornografische, gewalt­verherrlichende oder jugend­gefährdende Darstellungen;

b) Diskriminierende, beleidigende oder volks­verhetzende Aussagen;

c) Radikale politische oder extremistische Inhalte;

d) Verletzungen von Rechten Dritter, insbesondere von Urheber-, Marken-, Patent- und Persönlichkeitsrechten;

e) Vorsätzlich irreführende Informationen, Betrugsversuche oder Fake-News;

f) Schadsoftware (Malware, Viren, Spyware) oder die Aufforderung zu illegalen Handlungen;

g) Jedwede sonstige rechts- oder sittenwidrige Inhalte.

4. Kommunikationswege: Die vom Partner im Dashboard hinterlegte E-Mail-Adresse gilt als verbindlicher und ausschließlicher Kommunikations­kanal für alle vertrags­relevanten Mitteilungen. Der Empfang dieser Mitteilungen ist integraler Vertrags­bestandteil und kann nicht abbedungen werden. Der Partner verpflichtet sich, den Posteingang dieser Adresse regelmäßig abzurufen und die Mitteilungen zur Kenntnis zu nehmen.

§ 3 Werbepraktiken, Rechtskonformität und Manipulationsverbot

1. Rechtskonformität: Der Partner garantiert die uneingeschränkte Rechtskonformität seiner Werbeaktivitäten. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung der DSGVO, des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), des Telemediengesetzes (TMG) sowie des Urheber-, Marken- und Persönlichkeits­rechts.

2. Unzulässige Werbepraktiken: Jegliche Form der Manipulation oder unlauteren Wettbewerbshandlung ist untersagt. Darunter fallen insbesondere:

a) Der Versand unerwünschter Werbenachrichten (Spam), insbesondere ohne nachweisliches Double-Opt-In der Empfänger bei E-Mail-Werbung;

b) Die Buchung des Markennamens des Veranstalters oder Variationen davon als Keyword bei Werbe­diensten (Brand Bidding);

c) Die Verwendung von irreführenden Werbe­aussagen.

d) Incentivierung ohne schriftliche Genehmigung der konkreten Kampagne.

3. Konsequenzen bei Verstößen: Bei einem begründeten Verdacht auf oder dem Nachweis eines Verstoßes gegen die in diesem Vertrag genannten Pflichten ist der Veranstalter berechtigt, kumulativ oder einzeln folgende Maßnahmen zu ergreifen:

a) Den Partner-Account mit sofortiger Wirkung temporär zu sperren oder den Vertrag fristlos zu kündigen;

b) Sämtliche Provisionen, die nachweislich aus dem Vertrags­verstoß resultieren, rückwirkend zu stornieren und dem Partnerkonto zu belasten;

c) Weitergehende Schadens­ersatz­ansprüche gerichtlich geltend zu machen.

4. Freistellung: Der Partner stellt den Veranstalter sowie dessen verbundene Unternehmen und Advertiser von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund eines schuldhaften Verstoßes des Partners gegen seine vertraglichen Pflichten oder geltendes Recht geltend gemacht werden. Die Freistellung umfasst auch die Kosten einer angemessenen Rechts­verteidigung und erfolgt auf erstes Anfordern des Veranstalters.

§ 4 Entstehung des Provisions­anspruchs

Ein Provisionsanspruch entsteht ausschließlich, wenn die nach­folgenden Bedingungen kumulativ und in der dargestellten Reihenfolge erfüllt sind:

1. Voraussetzung: Gültiger Geworbener. Ein Geworbener im Sinne von § 1 hat seine erstmalige und vollständige Registrierung über den Tracking-Link des Partners abgeschlossen.

2. Ereignis: Qualifizierte Transaktion. Derselbe Geworbene führt anschließend innerhalb der gültigen Tracking-Dauer eine Qualifizierte Transaktion im Sinne von § 1 durch.

Die alleinige Registrierung eines Geworbenen oder die Einleitung einer Transaktion, die nicht als Qualifizierte Transaktion abgeschlossen wird, begründet ausdrücklich keinen Provisionsanspruch. Maßgeblich für die Beurteilung ist ausschließlich das Tracking-System des Veranstalters.

§ 5 Abrechnung, Auszahlung und Rückforderung von Provisionen

1. Gutschrift und Abrechnung: Der Provisionsanspruch aus einer abgeschlossenen Qualifizierten Transaktion wird dem Partnerkonto nach finaler Validierung durch das Tracking-System gutgeschrieben. Die Abrechnung erfolgt gemäß den im Partner-Dashboard festgelegten Modalitäten.

2. Auszahlungsvoraussetzungen: Eine Auszahlung von Guthaben erfolgt nur, wenn das Partnerkonto zum Zeitpunkt des Auszahlungsantrags aktiv, ungekündigt und nicht gemäß § 3 gesperrt ist. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Auszahlungen bei begründetem Verdacht auf Vertragsverstöße zurückzuhalten.

3. Rückbelastung und Rückforderung: Sollten die Kriterien einer Qualifizierten Transaktion nachträglich wegfallen – insbesondere durch Stornierung, Widerruf oder Rückbuchung der Advertiser-Zahlung – erlischt der zugrunde liegende Provisions­anspruch rückwirkend. Der Veranstalter ist in diesem Fall berechtigt, dem Partner­konto den entsprechenden Provisions­betrag umgehend zu belasten (Storno­buchung). Sofern das Guthaben des Partnerkontos zur Deckung des Rückforderungs­betrags nicht ausreicht, ist der Partner zum unverzüglichen Ausgleich des resultierenden Negativsaldos verpflichtet.

§ 6 Änderung und Beendigung des Programms

1. Änderung der Vertrags­bedingungen. Der Veranstalter ist berechtigt, diese Nutzungs­bedingungen unter Wahrung einer angemessenen Frist zu ändern. Die Ankündigung erfolgt in Textform.

2. Aussetzung und Beendigung aus wichtigem Grund. Ungeachtet dessen ist der Veranstalter berechtigt, das Partnerprogramm jederzeit ohne Einhaltung einer Frist auszusetzen oder zu beenden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher liegt insbesondere bei systemischem Missbrauch, einer Gefährdung der Reputation des Veranstalters oder bei technischen oder rechtlichen Umständen vor, die eine Fortführung unzumutbar machen.

3. Rechtsfolgen bei Beendigung. Im Falle einer Beendigung des gesamten Programms gilt das Vertragsverhältnis zu jedem Partner als ordentlich gekündigt. Die Rechtsfolgen richten sich nach § 9 Ziffer 4 dieser Bedingungen. Weitergehende Ansprüche des Partners sind, vorbehaltlich der Regelung in § 8, ausgeschlossen.

§ 7 Datenschutz

1. Der Partner garantiert die jederzeitige und vollumfängliche Einhaltung aller geltenden Datenschutzgesetze (insbesondere DSGVO) und ist für die Rechtskonformität seiner Werbemaßnahmen allein verantwortlich.

2. Der Partner stellt den Veranstalter von sämtlichen Schäden, Bußgeldern und Kosten frei, die aus einem von ihm zu vertretenden datenschutzrechtlichen Verstoß resultieren.

§ 8 Haftungsbeschränkung

1. Der Veranstalter haftet unbeschränkt:

a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,

b) für die schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,

c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie

d) im Umfang einer vom Veranstalter übernommenen Garantie.

2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung des Veranstalters auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Partner regelmäßig vertrauen darf.

3. Im Übrigen ist eine Haftung des Veranstalters ausgeschlossen.

4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Veranstalters.

§ 9 Vertragsdauer und Kündigung

1. Laufzeit. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

2. Ordentliche Kündigung. Beide Parteien sind berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von einem Werktag in Textform zu kündigen.

3. Außerordentliche Kündigung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Das Recht des Veranstalters zur fristlosen Kündigung bei Vertrags­verstößen gemäß § 3 Ziffer 4 ist hiervon ebenfalls unberührt.

4. Rechtsfolgen bei Beendigung. Mit Wirksamwerden jeglicher Beendigung dieses Vertragsverhältnisses wird der Partner-Account deaktiviert. Bereits validierte Provisionsansprüche werden zum nächsten regulären Zyklus abgerechnet. Der Partner ist verpflichtet, alle Werbemittel des Veranstalters unverzüglich, spätestens innerhalb von 48 Stunden nach Vertragsende, dauerhaft von sämtlichen seiner Werbeflächen zu entfernen.

§ 10 Aufrechnungs- und Abtretungs­verbot

1. Der Partner ist zur Aufrechnung nur mit Forderungen berechtigt, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

2. Eine Abtretung von Forderungen gegen den Veranstalter an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters.

§ 11 Textform

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dieses Form­erfordernis kann nur durch eine Vereinbarung in Textform aufgehoben werden. Individuelle Vertragsabreden bleiben unberührt.

§ 12 Ausschluss abweichender Bedingungen

Allgemeine Geschäfts­bedingungen des Partners finden keine Anwendung und werden hiermit ausdrücklich zurückgewiesen. Sie werden nur dann Vertrags­bestandteil, wenn ihrer Geltung durch den Veranstalter ausdrücklich und schriftlich zugestimmt wurde.

§ 13 Geltendes Recht und Gerichtsstand

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2. Ist der Partner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Augsburg, Deutschland. Der Veranstalter ist jedoch berechtigt, Ansprüche auch an jedem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich verfolgten Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

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