Steuerberatungskanzleien brauchen ein Geschäftskonto für die eigenen Gebühren und die eigenen Kosten der Kanzlei. Die Liste auf dieser Seite bezieht sich auf dieses Konto. Erklärungen, Jahresabschlüsse und Beratung werden der Kanzlei bezahlt. Davon gehen Personal, Software, Miete und die eigenen Steuern der Kanzlei ab.
Inhaberin ist die Einzelpraxis, die Sozietät oder die Gesellschaft, unter der die Zulassung geführt wird. Ein Konto auf den privaten Namen einer Berufsträgerin, während die Rechnungen von der Sozietät kommen, ordnet den Erlös der falschen Person zu. Die Bank richtet den Vertrag auf die Hülle ein, die im Antrag genannt wird.
Beträge, die nur im Namen des Mandanten weitergeleitet werden, sind kein Honorar. Sie dürfen den Gewinn der Kanzlei nicht erhöhen. Soweit berufsrechtlich eine getrennte Verwahrung vorgesehen ist, gehören sie nicht in denselben Topf wie die Gebühr. Dafür gibt es ein Anderkonto oder ein Treuhandkonto. Dieser Vergleich listet es nicht.
Eine Lastschrift, die beim Mandanten für die eigene Gebühr eingezogen wird, ist dagegen Umsatz der Kanzlei. Der Unterschied sitzt in der Vereinbarung und nicht im Namen der Bank. Wer beides auf einer IBAN sammelt und erst im Jahresabschluss trennt, hat bis dahin ein Guthaben, das teilweise nicht der Kanzlei gehört.
Viele Kanzleien ziehen Honorare per SEPA-Lastschrift ein. Dafür braucht das Konto das entsprechende Verfahren und einen Umgang mit Rücklastschriften. Eine Rücklastschrift ist kein storniertes Mandat, sondern ein offener Posten zuzüglich einer Gebühr. Der Tarif sollte diese Buchungen nicht so teuer machen, dass der Einzug kleiner Gebühren unwirtschaftlich wird. Konkrete Centbeträge stehen im Preisblatt des Anbieters und nicht in diesem Text.
Mandanten sehen die Abbuchung auf ihrem Konto. Der Verwendungszweck sollte Rechnungsnummer und Kanzleiname tragen und nicht den Inhalt der Erklärung. Die Verschwiegenheit gilt auch hier. Der Auszug der eigenen Bank ist kein Aktenvermerk.
Steuerzahlungen des Mandanten an das Finanzamt führt im Normalfall der Mandant selbst aus. Nimmt die Kanzlei ausnahmsweise Geld entgegen, um es weiterzuleiten, ist das nicht der Alltag des Geschäftskontos. Dafür ist die getrennte Verwahrung da. Das Kanzleikonto sollte nicht zur Zwischenstation werden, weil eine Überweisung am Freitagnachmittag schneller geht. Die eigene Umsatzsteuer der Kanzlei, die Lohnsteuer der Angestellten und die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer der Berufsträger sind Schulden der Kanzlei oder der Gesellschafter. Sie gehen vom Kanzleikonto. Mit der Zahllast eines Mandanten haben sie nichts zu tun, auch wenn beide am selben Tag fällig sind.
Sobald mehr als eine Person zeichnet, brauchen Sie getrennte Zugänge und eine Betragsgrenze für die zweite Freigabe. Die Buchhaltung der Kanzlei will einen strukturierten Export oder eine direkte Anbindung. Welche Anschlüsse der Tarif nennt, steht in der Karte. Ein gesammeltes PDF ohne Datenformat wird bei vielen Lastschriften unbrauchbar. Weitere Standorte ändern die Inhaberin nicht, solange dieselbe Gesellschaft dahintersteht. Sie ändern die Zahl der Karten und Nutzer.
Im Normalfall zahlt der Mandant selbst an das Finanzamt. Nimmt die Kanzlei Geld zur Weiterleitung entgegen, gehört es in die getrennte Verwahrung und nicht auf das Geschäftskonto. Diese Liste vergleicht das Geschäftskonto und nicht das Anderkonto.
Nur wenn sie die eigene Gebühr einzieht. Ein Betrag, der für einen Dritten bestimmt ist, ist kein Umsatz der Kanzlei. Vereinbarung und Rechnungsnummer müssen das erkennbar machen.
Solange nur eine Person zahlt und die Buchhaltung dieselbe Person ist, reicht ein Zugang. Sobald eine Lohnbuchhaltung oder eine zweite Berufsträgerin mitzeichnet, werden getrennte Rollen nötig.
Ein strukturierter Export der Umsätze oder eine direkte Übergabe an die Software der Kanzlei, soweit der Anbieter sie für diesen Tarif nennt. Die Kanzlei erstellt daraus ihre eigene Buchführung. Die Bank liefert die Bewegungen.
Wenn jede Rückbuchung jenseits eines Freikontingents einzeln kostet, ja. Eine Kanzlei mit vielen kleinen Lastschriften sollte diesen Preis gegen eine Pauschale halten, die die Buchungen einschließt. Die Beträge stehen im Preisblatt.
Ja. Die Prämie gehört zu den Ausgaben der Kanzlei und nicht zur privaten Absicherung der Berufsträgerin. Der Beleg bleibt bei den Unterlagen der Kanzlei.
Die GmbH wird Inhaberin und braucht einen Kontovertrag auf ihren Namen. Honorare, die danach anfallen, laufen über dieses Konto. Das bisherige Konto kann die Restabwicklung der Einzelpraxis tragen und wird danach geschlossen.
Für die eigenen Honorare nicht. Rechnung und Debitorenbuchhaltung ordnen die offenen Posten. Unterkonten können die Umsatzsteuer der Kanzlei vom übrigen Guthaben trennen. Sie sind kein Ersatz für ein Anderkonto.
Bei einer Prüfung der Kanzlei die Belege, die vorgelegt werden. Steht im Verwendungszweck die Rechnungsnummer und nicht der Inhalt der Erklärung, bleibt der Auszug knapp. Die berufsrechtliche Verschwiegenheit gilt unabhängig davon weiter.
Nein. Es ist ein eigenes Produkt. Ein niedriger Preis für das Geschäftskonto sagt nichts darüber, ob derselbe Anbieter Anderkonten führt und zu welchen Bedingungen.
Sie gehen auf dem Geschäftskonto ein und werden der späteren Rechnung zugeordnet. Sie sind kein Mandantengeld, solange sie das Honorar der Kanzlei betreffen. Der Verwendungszweck sollte die Rechnung oder den Auftrag nennen.
Ja, wenn dieselbe Gesellschaft Inhaberin ist. Die Buchhaltung trennt die Standorte. Zwei Gesellschaften brauchen zwei Konten, auch wenn sie denselben Namen im Schaufenster tragen.
Die Mandate müssen auf die neue Gläubiger-IBAN umgestellt werden, bevor der nächste Einzug läuft. Sonst kommen Rückläufer, und die Honorare bleiben offen. Informieren Sie die Mandanten nicht erst nach dem ersten Fehlschlag.
Nein. Sie ist eine Schuld der Kanzlei aus ihren eigenen Gebühren und geht vom Geschäftskonto an das Finanzamt. Die Steuer eines Mandanten ist ein anderer Vorgang.
Nur wenn sie selbst Ausgaben der Kanzlei veranlassen. Das Gehalt allein erzeugt keine Karte. Jeder Zugang wird erteilt und, wenn der Tarif das zählt, gegebenenfalls extra berechnet.
Die Kosten der Buchungen einschließlich Rücklastschriften, die Zahl der Nutzer und der Export. Die Monatsgebühr ist daneben zu lesen und nicht davor.