Eine Anwaltskanzlei führt Honorare und eigene Kosten über ein Geschäftskonto. Diese Seite vergleicht solche Konten. Gebühren, Vorschüsse auf das eigene Honorar und Erstattungen, die der Kanzlei zustehen, kommen dort an. Davon gehen Miete, Fachliteratur, Personal, Beiträge nach der Berufsordnung und die eigenen Steuerzahlungen ab. Dieses Konto ist der Betrieb der Kanzlei und nicht die Mandatsakte.
Die Kanzlei kann eine Einzelanwaltschaft, eine Sozietät oder eine Partnerschaftsgesellschaft sein. Der Kontoinhaber folgt dieser Hülle. Der eigene Name auf der IBAN passt zur Einzelkanzlei. Sobald eine Gesellschaft nach außen auftritt, lautet das Konto auf sie.
Geld, das der Kanzlei nicht gehört, sondern der Mandantin, dem Mandanten oder einem Dritten, kommt nicht auf das Geschäftskonto. Hinterlegungen, Vergleichsbeträge und Kaufpreise, die nur weitergeleitet werden, laufen über ein Anderkonto. Das Anderkonto ist ein anderes Produkt mit anderen Regeln. Es steht nicht in diesem Vergleich.
Ein Vorschuss, der ausdrücklich das eigene Honorar ist, ist kein Fremdgeld. Ein Betrag, der ungekürzt weiterzuleiten ist, schon. Beides auf einer IBAN zu parken, weil es schneller geht, vermischt Vermögen, das die Berufsregeln trennen. Diese Liste hilft bei der Wahl des Kanzleikontos. Sie ersetzt keine Eröffnung eines Anderkontos.
In der Einzelkanzlei zeichnet die Berufsträgerin oder der Berufsträger. In der Sozietät folgt die Vertretung dem Gesellschaftsvertrag, oft mit mehreren Personen. Eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung ändert die Haftung. Sie ändert nicht die Notwendigkeit, Honorare und Fremdgeld zu trennen.
Die Bank will den Nachweis der Kammer, den Ausweis und bei Gesellschaften den Vertrag plus den Registerauszug. Mehrere Zeichnungsberechtigte und eine Freigabe ab einem bestimmten Betrag sind in einer Kanzlei mit Angestellten sinnvoller als ein einziger Login. Eine gemeinsame PIN für alle ist keine Organisation der Vertretung.
Anwaltliche Gebühren sind im Regelfall umsatzsteuerpflichtig. Auf dem Konto kommt der Bruttobetrag an. Der Steueranteil ist nicht Honorar und sollte nicht in der nächsten Literaturrechnung verschwinden. Eine Rücklage oder ein Unterkonto der Kanzlei hält ihn bis zur Zahllast.
Gerichtskosten und Auslagen, die für das Mandat verauslagt und weitergereicht werden, sind buchhalterisch etwas anderes als die Gebühr. Berühren sie ausnahmsweise das Kanzleikonto, muss der Verwendungszweck sie von der Gebühr trennen. Der vorgesehene Ort für Mandantengeld bleibt das Anderkonto und nicht eine besonders sorgfältige Textzeile auf dem Geschäftskonto.
Gehalt der Angestellten, Beiträge zur Berufsgenossenschaft und die Kosten der Fachanwaltschaften laufen über das Kanzleikonto. Referendarinnen und Referendare erhalten keine Vollmacht auf das gesamte Guthaben, nur weil sie in der Kanzlei sitzen. Ein Lesezugang für die Buchhaltung und ein Zahlrecht mit Limit für die Kanzleileitung bilden den Alltag besser ab.
Die Akte selbst liegt nicht im Banking. Im Verwendungszweck steht besser das Aktenzeichen als der Klarname mit Streitgegenstand. Mandanten, Gegner und Gerichte müssen die Zahlung zuordnen können, ohne dass der Auszug zum Schriftsatz wird.
Nein. Beträge, die weiterzuleiten sind, gehören auf das Anderkonto. Das Geschäftskonto ist für Honorare und Kosten der Kanzlei da. Eine kurze Verweildauer ändert die Zuordnung nicht.
Wenn er ausdrücklich das eigene Honorar deckt, ist er Kanzleigeld und kann auf dem Geschäftskonto eingehen. Ein Betrag, der für die Gegenseite oder für ein Gericht bestimmt ist, bleibt Fremdgeld.
Sobald Honorare, Literatur und private Lebenshaltung sonst auf einem Auszug liegen, ja. Eine feste Umsatzgrenze dafür gibt es nicht. Das Anderkonto kommt hinzu, sobald Fremdgeld verwahrt wird, und ist davon unabhängig.
Ja, wenn die Sozietät oder die Partnerschaft Inhaberin ist. Jede Person erhält einen eigenen Zugang. Ein gemeinsamer Login bildet den Gesellschaftsvertrag nicht ab.
Mindestens so viele, wie die Vertretung verlangt. Ab einem Betrag, den die Kanzlei intern festlegt, ist eine zweite Freigabe sinnvoll. Nicht jeder Tarif kann das. Steht dazu nichts in den Leistungen, taugt das Konto für eine gemeinschaftlich vertretene Kanzlei schlecht.
Nur wenn er im Verwendungszweck steht. Das Aktenzeichen reicht für die Zuordnung. Den Streitstoff lassen Sie in der Akte.
Das richtet sich danach, wem der Betrag zusteht. Eine Erstattung eigener Kosten der Kanzlei kann auf das Geschäftskonto gehen. Hinterlegte oder weiterzuleitende Beträge gehören auf das Anderkonto. Die Kontonummer auf dem Schriftsatz muss zu dieser Zuordnung passen.
Die Umsatzsteuer auf die eigenen Gebühren ist eine Schuld der Kanzlei und geht vom Geschäftskonto ab. Das Anderkonto ist nicht die Kasse für die Steuer der Kanzlei.
Die Inhaberin und die Haftungsregeln. Das Konto lautet auf die Partnerschaft. Die Trennung von Honorar und Fremdgeld bleibt. Eine Umbenennung der Einzelkanzlei im Onlinebanking reicht für diesen Schritt nicht.
Wenn der Tarif eine solche Rolle kennt und die Kanzlei sie erteilt, ja. Das Limit und die Person werden bei der Bank hinterlegt. Eine weitergereichte Karte der Berufsträgerin ist dafür kein Ersatz.
Sie werden belegt und von der Gebühr getrennt. Soweit berufsrechtlich eine getrennte Verwahrung vorgesehen ist, berühren sie das Geschäftskonto nicht. Eine Verrechnung in der eigenen Gebührenrechnung bleibt ein Vorgang der Buchhaltung.
Ungeeignet wird es, wenn Zeichnungsrechte, der Export oder der Umgang mit vielen Buchungen fehlen. Der niedrige Monatspreis allein sagt darüber nichts. Das Anderkonto ist in einem Geschäftstarif nicht enthalten.
Wenn die Umsatzgrenzen eingehalten werden, ja. Anwaltliche Gebühren sind im Regelfall umsatzsteuerpflichtig, sobald die Regelung nicht gilt. Das Konto ändert diese Einordnung nicht. Die Rechtsform der Kanzlei bleibt davon unberührt.
Fremdgeld wird über das Anderkonto abgewickelt und nicht auf das private Giro genommen. Das Geschäftskonto wird geschlossen, nachdem eigene Rechnungen, Steuern und Löhne erledigt sind. Die Auszüge beider Konten bleiben aufgehoben.
Nein. Die Akte und das Aktenzeichen ordnen die Honorare. Unterkonten können die Umsatzsteuer oder eine zweite Tätigkeit trennen. Sie ersetzen kein Anderkonto für Fremdgeld.
Ob die Rechtsform der Kanzlei zur Zielgruppe gehört und ob mehrere Zugänge mit Freigabe möglich sind. Danach der Export für die Buchhaltung. Ein Anderkonto suchen Sie bei dem Anbieter gesondert und nicht in dieser Gebührenzeile.