Psychotherapeutische Praxen mit und ohne Kassensitz nutzen ein Praxiskonto für Honorare und Praxiskosten. Die Angebote auf dieser Seite sind dafür gedacht. Wer mit Approbation an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung teilnimmt, erhält Sammelzahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung, oft im Quartalsrhythmus. Eine Privatpraxis lebt von einzelnen Überweisungen und gelegentlich von Barzahlung nach der Stunde.
Beides kann auf einem Konto ankommen, wenn dieselbe Person oder dieselbe Gesellschaft Inhaberin ist. Die Buchhaltung trennt die Quellen anhand des Bescheids und der Rechnungen. Ein zweites Konto lohnt erst, wenn zwei Rechtsträger dahinterstehen.
Die geleistete Stunde ist Erlös der Praxis und soll auf dem Praxiskonto ankommen, auch wenn die Patientin erst Wochen später überweist oder eine Versicherung spät erstattet. Liegt der Betrag auf dem Haushaltskonto, fehlt er in der Praxisauswertung, bis ihn jemand von Hand zuordnet.
Ausgefallene Stunden, die nach der Vereinbarung trotzdem berechnet werden, bleiben Praxiseinnahmen. Eine Erstattung ist eine Rückzahlung mit Rechnungsbezug. Gutachten können auf demselben Konto eingehen, sofern dieselbe Praxis sie erstellt. Ob darauf Umsatzsteuer anfällt, hängt an der Leistung und nicht daran, dass die übrige Therapie umsatzsteuerfrei sein kann.
Der Kontoauszug ist kein Behandlungsbericht. Für die Zuordnung reicht die Nummer der Rechnung. Name, Diagnose oder Verfahren haben dort nichts verloren, weil die Buchhaltung und im Zweifel eine Prüfung den Auszug sehen.
Die Schweigepflicht betrifft die Behandlungsunterlagen. Ein fehlendes Konto erfüllt sie nicht. Auf dem privaten Giro mit Namen im Betreff stehen dieselben Daten an einer schlechteren Stelle. Bitten Sie darum, nur die Nummer aus der Rechnung anzugeben.
Raumkosten, Supervision und anerkannte Fortbildung werden von dem Konto bezahlt, auf dem die Honorare eingehen. Lebensmittel, private Miete und Urlaub bleiben draußen. Wird ein Zimmer der Wohnung beruflich genutzt, ist nur der belegte Anteil ein Praxisthema und nicht die ganze Wohnung.
Bei Quartalszahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung ist der Monat ohne Honorareingang der kritische. Miete und Supervision laufen trotzdem. Ein Tarif, der eine Nullgebühr an einen monatlichen Mindestumsatz knüpft, passt zu diesem Rhythmus schlecht. Legen Sie den dünnen Monat auf die Bedingung. Eine Vorauszahlung für mehrere Sitzungen ist kein Treuhandgeld. Sie ist ein noch nicht vollständig verdienter Erlös und sollte liquide bleiben, bis die Stunden stattgefunden haben oder vereinbarungsgemäß abgerechnet sind. Dafür reicht ein Polster auf dem Praxiskonto. Ein Anderkonto ist ein anderes Produkt und gehört nicht in diesen Vergleich.
Die IBAN kann dieselbe sein, wenn dieselbe Praxis Inhaberin ist. Der Zahlungsrhythmus unterscheidet sich. Mit Sitz kommen Sammelbeträge im Quartal, ohne Sitz einzelne Überweisungen. Die Buchhaltung trennt die Quellen.
Dann mischt sich das Honorar mit privaten Lastschriften. Hinterlegen Sie die IBAN der Praxis. Der Honorarbescheid und der Auszug sollten zusammenpassen.
Ja, wenn dieselbe Praxis sie schreibt. Prüfen Sie, ob das Gutachten umsatzsteuerpflichtig ist. Der Eingang selbst braucht keine zweite Bank.
Eine Praxisgemeinschaft teilt Räume, nicht die Honorare. Jede Praxis behält ihr Konto. Eine gemeinsame Abrechnung wäre eine Berufsausübungsgemeinschaft und dann ein Konto der Gemeinschaft.
Die Rechnung nennt eine Nummer, und um diese Nummer wird im Verwendungszweck gebeten. Steht trotzdem ein Name auf einer eingehenden Überweisung, ist das ein Vorgang der Zuordnung und kein Grund, Diagnosen zu ergänzen.
Berufliche Supervision zahlen Sie von der Praxis aus und heben die Rechnung auf. Die steuerliche Anerkennung folgt der Erklärung und nicht der Tatsache, dass die Bank die Lastschrift ausgeführt hat. Eine Fortbildung ohne Bezug zur Therapie lassen Sie auf dem privaten Giro.
Nein. Die Vorauszahlung ist Erlös, der noch an die Leistung gebunden ist. Halten Sie sie als Polster auf dem Praxiskonto. Ein Anderkonto verwahrt fremdes Vermögen und ist hier nicht das passende Produkt.
Sie ist ein Nachweis der Tätigkeit, wenn der Anbieter einen solchen Beleg verlangt. Sie ist nicht die Kontoinhaberin. Inhaberin bleibt die Person oder die Gesellschaft, die die Praxis führt.
Ja, solange dieselbe Praxis sie anbietet. Die Rechnungen trennen die Leistungen. Der Auszug zeigt die Eingänge, die Buchhaltung die Art der Stunde.
Das kommt vor. Häufig erstattet sie der versicherten Person, und diese überweist an die Praxis. Beides ist ein Eingang zur Rechnung, sofern er auf dem Praxiskonto ankommt.
Mit Kassensitz wenige große Eingänge und daneben Miete, Supervision und Material. Ohne Kassensitz viele einzelne Überweisungen. Legen Sie Ihren eigenen Monat auf das Freikontingent und nicht eine allgemeine Praxisgröße.
Das ist nachvollziehbar, aber jeder Beleg muss zugeordnet werden. Direkter ist die Lastschrift vom Praxiskonto. Die private Wohnungsmiete bleibt auf dem privaten Giro, soweit kein belegter beruflicher Anteil vorliegt.
Laufende Lastschriften für Miete und Versicherung gehen weiter, auch wenn Honorare ausbleiben. Eine Vertretung braucht eine eigene Regelung für den Zugriff und nicht das Passwort der Praxisinhaberin. Das Konto bleibt bestehen, solange die Praxis besteht.
Nur wenn dasselbe Institut die Gemeinschaft als neue Inhaberin auf der bestehenden Nummer führt. In vielen Fällen entsteht ein neuer Vertrag, weil die Gemeinschaft eine andere Rechtsträgerin ist. Beitragseinzüge und die hinterlegte IBAN bei der Kassenärztlichen Vereinigung stellen Sie um, bevor der alte Vertrag endet.
Ein Export für die Buchhaltung, planbare Buchungspreise bei vielen kleinen Eingängen und eine Gebühr, die nicht an einen monatlichen Mindestumsatz gebunden ist. Bargeld fällt in den meisten Praxen selten an.
Nur das, was im Verwendungszweck und auf Belegen steht, die bei ihr landen. Rechnungsnummern halten den Auszug kurz. Die Behandlungsdokumentation bleibt in der Praxis.