Eine Heilpraktikerpraxis rechnet direkt mit den Patienten ab. Das Geschäftskonto auf dieser Seite ist das Konto dieser Praxis. Die Tätigkeit beruht auf einer staatlichen Erlaubnis und nicht auf einer Approbation. Eine Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung mit quartalsweiser Sammelüberweisung gibt es in der Regel nicht. Patienten überweisen selbst oder zahlen in der Praxis.
Das Konto lautet auf die Person oder auf die Gesellschaft, mit der die Praxis betrieben wird. Die Erlaubnis wird vorgelegt, wenn der Anbieter einen Nachweis der Tätigkeit verlangt. Sie macht die Bank nicht zur Aufsicht über Behandlungsmethoden.
Viele Honorare sind klein und kommen einzeln. Dazu passt ein Tarif, der viele Buchungen verträgt, besser als einer, der nur wenige Posten freihält und danach jeden Eingang berechnet. Barzahlungen gehören in die Kasse und auf dieses Konto. Sonst fehlen sie später in der Einnahmenliste, obwohl sie eingenommen wurden.
Bitten Sie die Patienten, nur die Nummer der Rechnung anzugeben. Name und ein Stichwort zur Behandlung haben auf dem Auszug nichts zu suchen. Die Praxis ordnet die Zahlung in ihren eigenen Unterlagen zu. Die Bank braucht den Behandlungsanlass nicht.
Heilbehandlungen können umsatzsteuerfrei sein. Kurse oder der Verkauf von Produkten in derselben Praxis sind es häufig nicht. Beide Zahlungsarten können über diese eine Kontonummer laufen. Auseinandergehalten werden sie in der Rechnung und in der Aufzeichnung, nicht durch zwei Banken.
Wer die Kleinunternehmerregelung nutzt, weist auf den betroffenen Umsätzen keine Steuer aus, solange die Grenzen passen. Das ist unabhängig davon, dass eine Heilpraktikererlaubnis vorliegt. Ein Wechsel des Kontos ändert weder die Erlaubnis noch die Steuerart.
Praxisraum, Liege, Verbrauchsmaterial und Fortbildung gehen von dem Konto ab, auf das die Honorare kommen. Die private Wohnungsmiete bleibt draußen, auch wenn ein Zimmer mitgenutzt wird. Ein anteiliger, belegter Raumaufwand kann angesetzt werden. Die gesamte Haushaltslast nicht.
Eine Karte reicht, solange nur eine Person einkauft. Eine Empfangskraft mit eigenem Zugang braucht eine eigene Berechtigung. Weist der Tarif diese zweite Person nicht aus, wird aus einer günstigen Kontoführung ein Aufpreis je Nutzer. Das Honorar für die Stunde ist Erlös der Praxis. Ein Anderkonto ist für Geld da, das der Praxis nicht gehört. Patientenzahlungen für die eigene Leistung sind das nicht. Anzahlungen für eine Serie von Terminen bleiben an die Leistung gebunden und sollten nicht als bereits verdienter Gewinn ausgegeben werden.
Häufig ja, die abschließende Einordnung trifft das Finanzamt. Ein zusätzlicher Verkauf oder ein gewerblicher Teil kann danebenstehen. Der Bank nennen Sie den tatsächlichen Stand und nicht nur die Erlaubnisurkunde.
Nein. Die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz ist kein Kassensitz. Eine Sammelüberweisung einer Kassenvereinigung ist für dieses Konto nicht der Normalfall.
Die Rechnung nennt die IBAN der Praxis. Geht das Honorar auf das private Giro, steht es zwischen Miete und Lebenshaltung und muss später einzeln herausgesucht werden.
Nein. Die Rechnungsnummer reicht für die Zuordnung. Buchhaltung und im Zweifel eine Prüfung sehen den Auszug. Behandlungsdetails gehören in die Praxisdokumentation.
Wenn die Vereinbarung das Honorar vorsieht, ist es eine Praxiseinnahme. Erstatten Sie, ist das eine Rückzahlung mit Bezug zur Rechnung und kein privates Geschenk von einem anderen Giro.
Ja, solange dieselbe Person oder dieselbe Gesellschaft Inhaberin ist. Die Umsatzsteuer kann sich unterscheiden. Die Buchhaltung trennt die Leistungen. Die Bank sieht nur Beträge.
Sie ist zulässig und muss in der Kasse und auf dem Geschäftskonto ankommen. Die Einzahlungsgebühr sollte in den Vergleich einbezogen werden, wenn das regelmäßig vorkommt.
Gesundheitsdaten werden in der Dokumentation geschützt und nicht durch ein Verwahrkonto. Das Honorar gehört auf das Geschäftskonto. Ein Anderkonto ist ein anderes Produkt für fremdes Geld.
Das kommt vor, ist aber nicht die Regel. Häufig erstattet die Versicherung der Patientin, und die Patientin überweist an die Praxis. Auf dem Konto ist beides ein Eingang zur Rechnung, sofern er dort ankommt.
Legen Sie nach jedem Eingang einen Anteil zur Seite, den Sie bis zur Vorauszahlung nicht für Praxisausgaben verwenden. Die Einkommensteuer richtet sich nach dem Gewinn. Umsatzsteuer fällt nur auf die Leistungen an, die nicht befreit sind.
Nur in der Höhe eines belegbaren beruflichen Anteils und mit einer nachvollziehbaren Grundlage. Die gesamte Wohnungsmiete vom Praxiskonto zu zahlen vermischt Privatleben und Praxis.
Solange dieselbe Person Inhaberin bleibt, kann dasselbe Konto die Eingänge aufnehmen. Die Buchhaltung trennt die Tätigkeiten. Wird eine Gesellschaft gegründet, braucht diese ein eigenes Konto.
Sobald beide unter einem gemeinsamen Praxisnamen behandeln, sollte das Konto auf die gemeinsame Gesellschaft lauten. Wer nur den Raum teilt und getrennt abrechnet, bleibt bei zwei getrennten Konten.
Bei vielen kleinen Patientenzahlungen oft nicht. Rechnen Sie einen vollen Monat an Überweisungen, Barzahlungen und Praxisausgaben gegen das Freikontingent, bevor Sie die Monatszeile entscheiden lassen.
Für die Eröffnung ja, wenn der Anbieter sie verlangt. Eine jährliche Neueinreichung ist kein allgemeines Merkmal des Kontos. Änderungen der Vertretung oder des Namens melden Sie, sobald sie eintreten.
Ob freie Berufe oder Selbstständige zur Zielgruppe gehören und wie viele Buchungen der Tarif verträgt. Funktionen für mehrere Organe einer Kapitalgesellschaft können Sie überspringen, solange die Praxis bei einer Person liegt.