Approbierte Heilberufe führen Honorare und Praxiskosten über ein eigenes Konto. Diese Übersicht gilt für Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, Tierarztpraxen und vergleichbare Betriebe. Das Geld aus der Abrechnung ist Betriebseinnahme, auch wenn die Person hinter der Praxis haftet oder freiberuflich bleibt. Es gehört nicht zwischen das Gehalt des Ehepartners und die private Miete.
Approbation oder Zulassung erklären, warum die Leistung erbracht werden darf. Sie sind nicht die Kontoinhaberin. Inhaberin ist die Praxisinhaberin, die Berufsausübungsgemeinschaft oder die Gesellschaft, die gegründet wurde. Die Bank will den dazu passenden Nachweis, häufig Kammer und Ausweis.
Die kassenärztliche oder kassenzahnärztliche Vereinigung überweist Sammelbeträge. Ein Eingang bündelt viele Behandlungen. Die Buchhaltung löst ihn anhand des Honorarbescheids auf. Wer nur den Kontoauszug liest, sieht eine Summe und keine Patienten.
Privatliquidation und Selbstzahler kommen einzeln, oft mit Verzug, manchmal bar. Das ist dasselbe Konto und ein anderer Rhythmus. Die Quartalsüberweisung sollte nicht gedanklich als Monatslohn ausgegeben werden, bevor Praxiskosten und Steuern bedient sind. Umsatzsteuer fällt auf viele heilberufliche Behandlungen nicht an. Das gilt nicht automatisch für jede Zusatzleistung, jedes Gutachten oder den Verkauf in der Praxis.
Eine Berufsausübungsgemeinschaft rechnet gemeinsam ab. Dann ist ein Konto der Gemeinschaft der richtige Topf. Eine Praxisgemeinschaft teilt Räume und Geräte, die Honorare bleiben getrennt. Zwei IBANs verhindern, dass die Zahlung der Kassenvereinigung der einen Hälfte in der Erklärung der anderen landet.
Der Gesellschaftsvertrag sagt, wer zeichnet. Die Bank setzt genau das um. Ein gemeinsames Passwort für alle Ärztinnen und Ärzte der Gemeinschaft ist keine Vertretung. Wechselt ein Partner, ändern sich Vollmacht und oft auch die Abrechnungsgenehmigung. Das Konto ohne Anpassung weiterlaufen zu lassen vermischt die Quartale.
Ein Behandlungsstuhl, ein Laborgerät oder die Praxissoftware kommt als Leasingrate oder als größere Überweisung. Daneben laufen Gehälter, Beiträge zur Versorgungseinrichtung und Miete. Das sind feste Abgänge, während Honorare der Kasse quartalsweise kommen können. Der schwächste Monat im Quartal entscheidet, ob ein umsatzabhängiger Nulltarif hält.
Mehrere Karten für Inhaberin und Praxisleitung sind sinnvoll, sobald nicht nur eine Person Material bestellt. Die Schweigepflicht verlangt nicht, dass die Bank nichts sieht. Sie verlangt, dass auf Belegen und in Verwendungszwecken keine unnötigen Patientendaten stehen. Honorare für erbrachte Leistungen sind Praxisgeld. Geld, das nur für jemand anderen verwahrt wird, wäre ein Anderkonto oder ein Treuhandkonto. Das ist ein anderes Produkt und steht nicht in diesem Vergleich.
Auch eine Praxis ohne Angestellte vermischt sonst das Quartalshonorar mit der privaten Miete. Ein eigenes Konto hält Abrechnung, Praxiskosten und den Haushalt auseinander. Eine Umsatzschwelle, ab der das vorgeschrieben wäre, nennt das Gesetz nicht.
Technisch mag das ankommen. Für die Praxisbuchhaltung ist es dieselbe Einnahme am falschen Ort. Hinterlegen Sie die IBAN der Praxis, damit der Honorarbescheid und der Kontoauszug zusammenpassen.
Die Sammelzahlung nennt keine einzelnen Behandlungen. Aufgelöst wird sie über den Honorarbescheid. Privatliquidationen brauchen die Rechnung. Der Auszug zeigt nur, dass ein Betrag eingegangen ist.
Behandlungen im engeren Sinn sind häufig befreit. Gutachten, mancher Verkauf und manche Zusatzleistung können steuerpflichtig sein. Dafür brauchen Sie keine zweite Bankverbindung. Rechnung und Buchhaltung weisen die Steuer aus oder lassen sie weg.
Wenn sie eine Vollmacht oder eine eingeschränkte Rolle hat und die Bank das so einrichtet, ja. Eine weitergegebene Karte der Inhaberin ohne diese Regelung ist keine Vertretung.
Beiträge zur berufsständischen Versorgung zahlen Sie von der Praxis aus und legen den Bescheid zur Buchhaltung. Die Erklärung entscheidet, ob sie den Gewinn mindern. Private Haushaltslasten bleiben auf dem anderen Giro.
Träger ist dann häufig eine Gesellschaft und nicht die einzelne approbierte Person. Das Konto lautet auf diesen Träger. Zulassung und Abrechnung bleiben eigene Verfahren neben der Kontoeröffnung.
Ja. Der Betrag gehört in die Kasse und auf das Praxiskonto, mit Bezug zur Rechnung und ohne Diagnose im Verwendungszweck. Nicht eingezahltes Bargeld ist trotzdem Einnahme.
Nein. Das Honorar für die Behandlung gehört der Praxis und läuft über das Geschäftskonto. Ein Anderkonto verwahrt fremdes Vermögen. Diese Liste vergleicht es nicht.
Sie kommen als einzelne Eingänge auf dasselbe Praxiskonto, sofern dieselbe Praxis Inhaberin ist. Ob Umsatzsteuer anfällt, hängt an der Leistung. Der Auszug trennt das nicht von selbst.
Offene Honorare dürfen noch eingehen, laufende Lastschriften werden beendet, und der Rest wird nach den Regeln der Praxis oder der Gesellschaft entnommen oder ausgeschüttet. Die Auszüge bleiben aufgehoben. Eine Abrechnung der Kassenvereinigung kann noch nach dem letzten Behandlungstag kommen.
Wenn dieselbe Person oder dieselbe Gesellschaft Inhaberin ist, ja, sofern die Buchhaltung die Standorte trennt. Zwei verschiedene Rechtsträger brauchen zwei Konten.
Nur soweit Patienten sie in den Verwendungszweck schreiben. Bitten Sie um die Nummer der Rechnung. Die Dokumentation der Behandlung bleibt in der Praxis, der Auszug bleibt eine Zahlungsliste.
Nur wenn diese Stellen nicht auf Rechnung oder per Lastschrift arbeiten. Viele Labore ziehen ein. Die Karte ist dann ein zusätzliches Zahlungsmittel und nicht die Voraussetzung für die Zulassung.
Ein Export, der die Quartalszahlung und die vielen kleinen Praxiskosten an die Buchhaltung übergibt, und genug Buchungen für Personal und Lieferanten. Ein umsatzabhängiger Nulltarif sollte am dünnsten Monat im Quartal gemessen werden.
Ihr Gehalt geht vom Praxiskonto ab. Ein eigener Zugriff entsteht nur durch eine Vollmacht. Die Zulassung der Praxisinhaberin überträgt sich nicht automatisch auf das Onlinebanking der Angestellten.