Dieser Vergleich gilt dem Geschäftskonto einer Offenen Gesellschaft in Österreich, abgekürzt OG. Die OG ist eine Personengesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie kann unter ihrer Firma Vermögen halten, klagen und verklagt werden, sobald sie im Firmenbuch eingetragen ist.
Das Konto lautet auf diese Firma und nicht auf einen einzelnen Gesellschafter. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird dadurch nicht zur OG, dass man ihr Konto umbenennt. Wer die strengere Form will, gründet sie und legt der Bank den Auszug der OG vor.
Die OG entsteht mit der Eintragung im Firmenbuch, nicht mit der Unterschrift unter dem Gesellschaftsvertrag. Vorher gibt es diesen Träger noch nicht. Anzahlungen auf ein Privatkonto eines künftigen Gesellschafters landen bei der Person und stehen der Gesellschaft nicht als eigenes Vermögen zur Verfügung.
Die Bank stellt das Konto auf die eingetragene OG, mit Firma, Sitz und aktuellem Auszug. Ein gesetzliches Mindestkapital wie bei der GmbH oder der AG gibt es nicht. Die Gesellschafter statten die Gesellschaft so aus, wie der Betrieb es braucht. Die Bank kann trotzdem Nachweise zur Herkunft der Mittel verlangen.
Die Firma führt die Bezeichnung offene Gesellschaft oder die Abkürzung OG. Genau dieser Wortlaut erscheint als Kontoinhaber. Ein Phantasiename ohne Rechtsformzusatz weist die Bank zurück, oder sie hängt den Zusatz aus dem Firmenbuch an. Mindestens zwei Gesellschafter sind erforderlich, natürliche oder juristische Personen.
Jede beteiligte Person wird identifiziert, weil die Gesellschafter unbeschränkt haften und wirtschaftlich hinter der Firma stehen. Einzelvertretung oder Gesamtvertretung wirkt gegenüber der Bank so, wie sie im Firmenbuch steht. Steht Gesamtvertretung im Auszug, gibt das Institut eine Überweisung nur frei, wenn alle erforderlichen Personen zeichnen.
Die OG selbst zahlt keine Körperschaftsteuer. Der Gewinn wird den Gesellschaftern zugerechnet und von diesen in der Einkommensteuer erklärt. Umsatzsteuer kann die Gesellschaft unter ihrer UID schulden. Das ist ein anderes Verfahren als die Einkommensteuer der Personen.
Entnahmen sind deshalb keine Dividende und kein Lohn. Sie mindern das Gesellschafterverrechnungskonto. Der Verwendungszweck sollte den Namen der Person und den Charakter der Entnahme tragen, damit die Gewinnverteilung am Jahresende noch stimmt. Ein Gehalt setzt dagegen ein Dienstverhältnis, einen Lohnzettel und Abgaben an die Österreichische Gesundheitskasse voraus.
Stellt die OG Dienstnehmer an, zahlt sie den Nettolohn, die Beiträge an die Österreichische Gesundheitskasse und die Kommunalsteuer an die Gemeinde. Die Kommunalsteuer beträgt drei Prozent der maßgeblichen Lohnsumme und knüpft nicht an den Gewinn der Gesellschafter an. Diese Abgänge gehören auf das Gesellschaftskonto, damit die Lohnverrechnung eine geschlossene Belegkette hat.
Was eine Person aus der eigenen Tasche nachschießt, um eine Rechnung der OG zu decken, erhöht ihr Verrechnungskonto. Was sie für sich überweist, senkt es. Das Bankkonto zeigt nur den einen Saldo der Gesellschaft. Eine private Karte, die an diesem Konto hängt, vermischt die beiden Bewegungen.
Die OG wird mit der Eintragung im Firmenbuch zur Kontoinhaberin. Der Gesellschaftsvertrag allein weist den Träger gegenüber der Bank nicht nach. Der Auszug mit Firma, Sitz und Vertretung ist die Grundlage der Eröffnung.
Eine OG braucht mindestens zwei Gesellschafter. Eine einzelne Person führt ein Einzelunternehmen oder gründet eine Kapitalgesellschaft. Die Gesellschafter der OG haften unbeschränkt.
Der Firmenwortlaut aus dem Firmenbuch einschließlich des Rechtsformzusatzes offene Gesellschaft oder OG. Ein abgekürzter Name aus dem Logo ersetzt die eingetragene Firma nicht.
Ja, wenn Einzelvertretung eingetragen ist. Steht Gesamtvertretung im Firmenbuch, braucht die Überweisung die Zeichnung aller vorgesehenen Personen. Die Einstellung im Online-Banking muss dieselbe Regel abbilden.
Nein. Die OG haftet mit ihrem Vermögen, daneben jeder Gesellschafter persönlich, unbeschränkt und solidarisch. Das Konto ist der Zahlungsweg der Firma und keine Haftungsgrenze.
Weil sie unbeschränkt haften und wirtschaftlich hinter der Firma stehen. Ausweis, Vertrag und Firmenbuchauszug gehören zusammen. Eine reine Firmenmappe ohne die Personen bleibt unvollständig.
Nein. Körperschaftsteuer betrifft Kapitalgesellschaften. Die Gesellschafter versteuern ihren Gewinnanteil in der Einkommensteuer. Die UID der OG kann daneben für die Umsatzsteuer bestehen.
Gehalt setzt ein Dienstverhältnis, einen Lohnzettel und Abgaben an die Österreichische Gesundheitskasse voraus. Eine Entnahme ist eine Vorwegnahme des Gewinns nach dem Gesellschaftsvertrag und läuft ohne Lohnsteuerabzug. Der Verwendungszweck sollte diese Unterscheidung nicht offenlassen.
An die Gemeinde, berechnet von den Arbeitslöhnen mit drei Prozent. Sie ist keine Steuer auf den Unternehmensgewinn. Auf dem Konto steht sie neben den Dienstgeberbeiträgen und den Nettoüberweisungen an das Personal.
Die Bank führt die Zahlung aus, wenn die Person zeichnungsberechtigt ist. Gesellschaftsrechtlich ist das eine Entnahme, sofern kein betrieblicher Grund vorliegt. Der Beleg gehört auf das Verrechnungskonto dieser Person.
Er geht auf das Konto der OG und erhöht das Verrechnungskonto der Person. Es ist kein Umsatz und kein Kredit der Bank. Der Verwendungszweck nennt den Namen und den Charakter der Einzahlung.
Nein. Sobald Austritt und neue Vertretung im Firmenbuch stehen, zieht die Bank das Mandat ein. Bis zur Eintragung kann die Person nach außen noch wirken. Karten und Zugänge sind am Tag der Umstellung zu sperren.
Für Verbindlichkeiten, die bis zum Austritt entstanden sind, bleibt eine Nachhaftung. Neue Geschäfte nach dem wirksamen Ausscheiden treffen die Person nicht mehr. Ab diesem Datum sollte das Konto keine Zeichnung der ausgeschiedenen Person mehr zulassen.
Nein. Die Offene Gesellschaft hat eine eigene Rechtspersönlichkeit und entsteht durch Eintragung. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat diese Hülle nicht. Wer die OG will, gründet sie und legt der Bank den entsprechenden Auszug vor.
Ein gesetzliches Mindestkapital wie bei GmbH oder AG gibt es nicht. Die Gesellschafter bringen ein, was der Betrieb braucht. Die Bank kann dennoch nach der Herkunft der Mittel fragen.
Nach jeder Vertragsänderung ist der aktuelle Firmenbuchauszug nachzureichen. Vertretung, Gesellschafter und Firma wirken auf das Konto erst in der eingetragenen Fassung. Ein unterschriebener Nachtrag ohne Eintragung lässt das bisherige Mandat bestehen.