Diese Seite beschreibt, was die Kleinunternehmerbefreiung für ein Geschäftskonto in Österreich bedeutet. Kleinunternehmer ist dabei keine Rechtsform, sondern die Befreiung von der Umsatzsteuer. Einzelunternehmen, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und auch eine GmbH können unter die Befreiung fallen, solange der Umsatz die Grenze einhält.
Das Konto ändert den Status nicht. Es muss die Rechnungen abbilden, die ohne ausgewiesene Umsatzsteuer ausgehen, und die Ausgaben, für die kein Vorsteuerabzug zusteht. Wer den Status mit einer kleinen GmbH verwechselt, übersieht Körperschaftsteuer, Mindeststeuer und die Bilanz.
Seit 1. Jänner 2025 liegt die Grenze bei 55.000 Euro Umsatz im Kalenderjahr. Gezählt wird das vereinbarte Entgelt. Eine Steuer, die Sie nicht verrechnen, rechnen Sie auch nicht heraus. Die Grenze darf im vorangegangenen Jahr und im laufenden Jahr nicht überschritten sein. Bis Ende 2024 galt eine niedrigere Grenze, die unter angenommener Steuerpflicht netto gerechnet wurde.
Liegt der Umsatz höchstens zehn Prozent darüber, also bis 60.500 Euro, kann die Befreiung im laufenden Jahr noch gelten. Im folgenden Jahr steht sie dann nicht mehr zu. Ein stärkeres Überschreiten macht den Umsatz, der die Toleranz reißt, und die danach folgenden Umsätze des Jahres steuerpflichtig. Die früheren Rechnungen desselben Jahres müssen nicht allein deshalb rückwirkend umgeschrieben werden.
Die Rechnung weist keine Umsatzsteuer aus und verweist auf die Befreiung. Ein ausgewiesener Steuerbetrag würde geschuldet, obwohl die Befreiung gelten sollte. Kunden, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, können aus einer solchen Rechnung nichts ziehen und wünschen sich oft die Regelbesteuerung ihres Lieferanten.
Der Verzicht auf die Befreiung ist möglich und bindet für fünf Jahre. Er lohnt, wenn die Kunden den Vorsteuerabzug brauchen oder in der Gründung hohe Vorsteuer auf Investitionen liegt. Das Konto führt dann Steuer und Netto getrennt, bis die Voranmeldung an das Finanzamt geht. Die Bank ist an diesem Verzicht nicht beteiligt.
Die Befreiung berührt nur die Umsatzsteuer. Gewinn eines Einzelunternehmens unterliegt der Einkommensteuer, und Beiträge gehen an die Sozialversicherung der Selbständigen, sobald die Tätigkeit versicherungspflichtig ist. Eine GmbH unter der Umsatzgrenze zahlt weiterhin Körperschaftsteuer und die Mindestkörperschaftsteuer von 500 Euro im Jahr.
Buchführung und Aufzeichnung richten sich nach der Rechtsform, nicht nach der Umsatzsteuerbefreiung. Ein einzelnes Gewerbe unter der Grenze bleibt bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, solange die Schwellen der Rechnungslegung nicht greifen. Eine Kapitalgesellschaft bilanziert auch mit kleinen Umsätzen. Hilfsgeschäfte wie der Verkauf von Anlagegut zählen bei der Grenze anders als die laufenden Entgelte. Nicht jede Gutschrift auf dem Konto ist deshalb Umsatz.
Der Wechsel in die Regelbesteuerung ist ein steuerlicher Schritt: Nutzung der UID, Steuer auf den Rechnungen, Voranmeldung und Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen. Die Bank führt dasselbe Konto weiter. Neu sind die Beträge, die an das Finanzamt gehen, und die Rechnungen, die sich ab dem maßgeblichen Umsatz ändern. Kunden informieren Sie über den geänderten Rechnungsinhalt und nicht über eine neue Bank.
Für innergemeinschaftliche Leistungen kann eine UID schon während der Befreiung nötig sein. Sie macht aus dem Konto kein anderes Produkt. Wer die Befreiung in einem anderen Mitgliedstaat nutzen will, braucht ein eigenes Verfahren und muss den unionsweiten Jahresumsatz von 100.000 Euro einhalten. Das ist ein Antrag und kein Automatismus des österreichischen Kontos.
Die Bank führt den Rechtsträger, also die Person, die GesbR, die OG, die GmbH oder eine andere Gesellschaft. Kleinunternehmer ist daneben die umsatzsteuerliche Behandlung. Im Antrag kann sie als Hinweis auf den Umsatz vorkommen. Sie ersetzt die Gewerbeberechtigung oder den Firmenbuchauszug nicht.
Die Grenze liegt bei 55.000 Euro im Kalenderjahr, gemessen am vereinbarten Entgelt, ohne eine fiktive Umsatzsteuer herauszurechnen. Maßgeblich sind das Vorjahr und das laufende Jahr. Wurde die Grenze im Vorjahr überschritten, steht die Befreiung im Folgejahr grundsätzlich nicht zu, auch wenn der Umsatz wieder sinkt.
Bis zu zehn Prozent über 55.000 Euro kann die Befreiung im laufenden Jahr erhalten bleiben. Ab dem nächsten Jahr ist sie dann grundsätzlich nicht mehr anwendbar. Die Rechnungen des Überschreitungsjahres bleiben in diesem Rahmen ohne Umsatzsteuer.
Der Umsatz, mit dem die Toleranz überschritten wird, und die folgenden Umsätze desselben Jahres werden steuerpflichtig. Ab diesem Punkt gehören Steuerausweis und Voranmeldung zum Zahlungsverkehr. Die früheren Rechnungen des Jahres müssen nicht allein deshalb rückwirkend umgeschrieben werden.
Ein ausgewiesener Steuerbetrag wird geschuldet. Unter der Befreiung nennen Sie das Entgelt und den Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung, ohne Satz und ohne Steuerbetrag. Das Konto verbucht dann genau diesen einen Betrag.
Solange die Befreiung gilt, steht kein Vorsteuerabzug zu. Die Ausgabe ist in voller Höhe Betriebsausgabe, soweit sie betrieblich ist, einschließlich der in der Lieferantenrechnung enthaltenen Steuer. Nach einem Wechsel in die Regelbesteuerung gelten die Regeln des Vorsteuerabzugs.
Ja. Die Umsatzsteuerbefreiung lässt Körperschaftsteuer, die Mindestkörperschaftsteuer von 500 Euro im Jahr, die Bilanz und das Firmenbuch unberührt. Das Gesellschaftskonto führt Rechnungen ohne Umsatzsteuer und überweist die Körperschaftsteuer trotzdem an das Finanzamt.
Für die unternehmerische Einheit, die die Umsätze erzielt. Zwei Personen in einer Außengesellschaft teilen sich nicht zwei volle Grenzen. Wer daneben ein eigenes Einzelunternehmen hat, muss getrennte Umsätze getrennt prüfen.
Ja. Die Einkommensteuer knüpft an den Gewinn und nicht an den Umsatzsteuerstatus. Vorauszahlungen gehen an den bekannten Terminen vom Konto. Die SVS schreibt ihre Beiträge unabhängig davon vor.
Oft ja, weil diese Kunden die Umsatzsteuer als Vorsteuer ziehen und Sie die Steuer auf Ihren Eingangsrechnungen ebenfalls ziehen können. Der Verzicht bindet fünf Jahre. FinanzOnline und die Rechnungen setzen ihn um, die Bank nicht.
Für reine Inlandsumsätze an Endkunden ist eine UID meist nicht erforderlich. Sobald Sie Leistungen an Unternehmer in anderen EU-Staaten erbringen oder von dort beziehen und die Steuerschuld wandert, wird eine UID nötig. Die IBAN bleibt davon unberührt.
Hilfsgeschäfte wie der Verkauf von Anlagegut sind bei der Grenze anders zu behandeln als die laufenden Entgelte. Zählen Sie nicht pauschal jede Gutschrift auf dem Konto zum Umsatz. Die steuerliche Vertretung trennt laufende Entgelte von diesen Vorgängen.
Nein. Dieselbe IBAN nimmt danach Zahlungen mit Umsatzsteuer an. Neu sind der Steuerbetrag in der Rechnung, die Voranmeldung und der Einzug durch das Finanzamt. Kunden erfahren den geänderten Rechnungsinhalt und nicht zwingend eine neue Kontonummer.
Die inländische Befreiung blickt auf die hier maßgeblichen Umsätze. Für eine Befreiung in einem anderen Mitgliedstaat gibt es ein eigenes Verfahren mit einer unionsweiten Obergrenze von 100.000 Euro. Das ist ein Antrag und kein Automatismus des österreichischen Kontos.
Die Bank sieht den Status nur, wenn Sie ihn angeben oder die Umsätze im Antrag schätzen. Sie leitet daraus keine Steuererklärung ab und prüft Identität und Berechtigung des Rechtsträgers. Den Status führen Sie gegenüber dem Finanzamt.
Vorzulegen sind die Ausgangsrechnungen ohne Steuerausweis, die Eingangsrechnungen in voller Höhe und der Kontoauszug, der beides verbindet. Ein Export der Umsätze genügt, sobald er diese Beträge unverändert zeigt. Eine eigene Umsatzsteuerzeile bleibt in diesem Status leer.