Hier geht es um ein Konto für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Österreich, abgekürzt GesbR. Diese Form hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und entsteht nicht durch eine Eintragung im Firmenbuch. Träger sind die beteiligten Personen, und das Konto muss zu der Art passen, in der sie nach außen auftreten.
Eine deutsche BGB-Gesellschaft ist damit nicht gemeint. Österreichische Banken eröffnen das Konto nach dem hier geltenden Recht und nach den Namen, die im Gesellschaftsvertrag stehen. Wer eine Firma und eine eigene Rechtsträgerin braucht, gründet eine Offene Gesellschaft und legt der Bank deren Firmenbuchauszug vor.
Tritt die GesbR nach außen auf, bietet sie Leistungen an und legt Rechnungen. Dann passt ein Konto auf den gemeinsamen Namen, über das Kundengeld und gemeinsame Ausgaben laufen. Bleibt sie reine Innengesellschaft, erscheint sie gegenüber Banken und Kunden nicht als eigene Trägerin, und die Zahlungen laufen über die Konten der beteiligten Personen.
Der Gesellschaftsvertrag sollte sagen, welche der beiden Formen gemeint ist. Für das Innenverhältnis kann ein formloser Vertrag genügen. Banken verlangen für die Eröffnung praktisch immer eine schriftliche Fassung mit Namen, Gewinnschlüssel und Vertretung, weil sonst unklar bleibt, wer zeichnen darf.
Bei der Außengesellschaft haften die Gesellschafter für die gemeinsamen Schulden persönlich, unbeschränkt und solidarisch. Ein Gläubiger muss sich nicht zuerst an das Guthaben auf dem gemeinsamen Konto halten. Das Konto verkleinert diese Haftung nicht. Es sorgt dafür, dass Einnahmen und Ausgaben eine nachvollziehbare Spur haben.
Private Überweisungen vom gemeinsamen Konto verwässern diese Spur. Miete der gemeinsamen Tätigkeit, Material und Entnahmen der Gesellschafter gehören im Verwendungszweck auseinander, auch wenn rechtlich alles den Personen zugerechnet wird. Ein privates Geschenk ist eine Entnahme der Person, die es anordnet.
Die unternehmerisch tätige Außengesellschaft kann eine eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer führen. Umsatzsteuer, Voranmeldung und der umsatzsteuerliche Rechnungsinhalt hängen an dieser Nummer, sobald keine Befreiung greift. Die Kleinunternehmergrenze gilt für diese unternehmerische Einheit und nicht als volles Kontingent für jede Person extra.
Einkommensteuer zahlt nicht die GesbR als Körperschaft. Der Gewinn wird den Gesellschaftern nach dem vereinbarten Schlüssel zugerechnet, und jede Person erklärt ihren Anteil. Körperschaftsteuer fällt auf dieser Hülle nicht an. Entnahmen sollten so bezeichnet sein, dass der Schlüssel am Jahresende noch lesbar ist.
Weil keine juristische Person dazwischentritt, identifiziert das Institut die Gesellschafter selbst. Ausweise, Vertrag und die Regel, ob eine Person allein oder nur alle gemeinsam zeichnen, gehören in die Mappe. Eine still mitarbeitende Person, die nicht zeichnet, bleibt für die Bank relevant, sobald sie wirtschaftlich beteiligt ist. Eine Formel wie nach Absprache kann die Bank nicht in ein Mandat übersetzen.
Sobald der Zusammenschluss dauerhaft unter einer Firma auftreten, Personal anstellen und Vermögen auf einen eigenen Namen legen will, ist die Offene Gesellschaft die Form mit Rechtspersönlichkeit. Das gemeinsame GesbR-Konto bloß umzubenennen, ohne den Träger zu klären, lehnt die Bank ab. Ob eine IBAN nach der Eintragung der OG erhalten bleibt, entscheidet das Institut.
Nein. Träger sind die Gesellschafter. Die Außengesellschaft kann im Rechtsverkehr unter einem gemeinsamen Namen auftreten, Eigentum und Schulden liegen aber bei den Personen. Eine Firmenbucheintragung lässt diese Form nicht entstehen.
Im Innenverhältnis kann ein formloser Vertrag wirksam sein. Für das Konto verlangen Banken eine schriftliche Fassung mit Namen, Gewinnschlüssel und Vertretung. Ohne diese Fassung bleibt offen, wer über das Guthaben verfügen darf.
Bei der Außengesellschaft haftet jeder Gesellschafter mit dem gesamten Vermögen, und zwar solidarisch. Der Gläubiger kann sich an eine Person halten, die die einzelne Rechnung nicht unterschrieben hat. Das Guthaben auf dem gemeinsamen Konto ist nur ein Zahlungsweg.
Wenn nur eine Person unternehmerisch auftritt, liegt oft keine Außengesellschaft vor. Sobald beide nach außen handeln, sollte das Konto beide abbilden. Ein reines Privatkonto eines Ehepartners vermischt dann den Haushalt mit den gemeinsamen Honoraren.
Das Institut muss die beteiligten Personen kennen. Üblich sind Ausweis und Legitimation jeder Person, auch wenn nur eine zeichnet. Wer später eintritt, wird nachgemeldet, bevor er auf das Konto zugreift.
Die unternehmerisch tätige Außengesellschaft kann eine UID auf den Zusammenschluss erhalten. Die Einkommensteuer bleibt bei den Personen. Beides nebeneinander zu führen, ist der Normalfall, sobald Umsätze anfallen und keine Befreiung gewählt ist.
Der Gewinnanteil kommt als Entnahme nach der Vereinbarung auf das Privatkonto, mit Verwendungszweck und Datum. Solange der Vertrag eine Gewinnbeteiligung vorsieht, ist das weder Lohn noch eine Rechnung der Person an die Gesellschaft. Der Jahresabschluss rechnet die Entnahmen gegen den Anteil.
Wer zeichnet oder eine Leseberechtigung hat, sieht das, was die Bank freischaltet. Der Vertrag kann eine Person von der Zeichnung ausnehmen. Die Umsätze vollständig vor einem mitbeteiligten Gesellschafter zu verbergen, widerspricht oft dem Innenverhältnis und erschwert dessen Steuererklärung.
Dann liegt das Guthaben rechtlich bei dieser Person, während Verträge vielleicht beide binden. Im Streitfall und bei einer Prüfung fällt diese Lücke auf. Für eine Außengesellschaft ist ein Konto im gemeinsamen Auftreten die nachvollziehbare Lösung.
Umsatzsteuerlich zählt der Umsatz der unternehmerischen Einheit. Die Personen teilen sich die Grenze nicht in zwei volle Kontingente. Einkommensteuerlich erklärt trotzdem jeder seinen Gewinnanteil.
Kommunalsteuer knüpft an Arbeitslöhne von Dienstnehmern an, nicht an den Gewinn der Gesellschafter. Wer Personal anstellt, führt sie von der Lohnsumme ab. Die Entnahme der Gesellschafter ist davon getrennt.
Zeichnungsrecht und wirtschaftliche Beteiligung müssen zum neuen Stand passen. Offene Lastschriften bleiben Schulden der verbleibenden Personen. Die Bank ändert die Verfügungsberechtigten erst nach dem angepassten Vertrag.
Die Offene Gesellschaft ist ein anderer Träger mit Rechtspersönlichkeit und Firmenbuch. Die Bank eröffnet das Konto auf diesen Träger oder stellt es um. Sie benennt nicht bloß ein GesbR-Konto um. Ob die Nummer bleibt, sagt das Institut nach der Eintragung.
Die Bank führt die Überweisung aus, wenn die zeichnende Person den Auftrag erteilt. Im Innenverhältnis und steuerlich ist ein privates Geschenk eine Entnahme. Der Verwendungszweck sollte das sagen, sonst wirkt die Ausgabe wie eine Betriebsausgabe.
Sobald Honorare auf den gemeinsamen Namen lauten, ja. Jede Person kann daneben ihr eigenes Konto für alleinige Mandate behalten. Fremdgeld aus einem Anderkonto einer Kanzlei gehört auf keines von beiden.
Ob eine Person allein zeichnet oder nur alle gemeinsam. Die Bank setzt genau diese Regel um. Eine unklare Wendung lässt sich nicht in ein Mandat übersetzen, und das Institut lehnt die Eröffnung dann ab oder verlangt die Einzelzeichnung aller.