Freiberuflich tätige Personen in Österreich finden auf dieser Seite Kriterien für ein Geschäftskonto, das Honorar, Kammerbeiträge und die eigene Steuer trägt. Freier Beruf ist hier keine eigene Rechtsform und kein einheitlicher Katalog. Rechtsträger bleibt die Person, solange das Berufsrecht keine Gesellschaft dazwischentreten lässt.
Ärztinnen, Rechtsanwälte, Notare, Ziviltechniker und Wirtschaftstreuhänder üben den Beruf über ihre Kammer aus. Das Konto lautet auf diese Person oder auf die berufsrechtlich zugelassene Gesellschaft. Eine Gewerbeberechtigung der Bezirksverwaltungsbehörde ist für diese Kammerberufe nicht der Ausweis, den die Bank sehen will.
Rechtsanwälte, Notare und Treuhänder verwahren Geld der Mandanten auf Anderkonten. Dieses Guthaben gehört nicht zur Kanzlei. Honorar, Kammerumlage, Miete der Kanzlei und die Einkommensteuer der Berufsträgerin laufen über das Geschäftskonto. Die Bank führt beide Produkte nebeneinander und ersetzt das eine nicht durch das andere.
Eine Anzahlung, die schon verdientes Entgelt ist, gehört auf das Geschäftskonto. Eine Hinterlegung, die nur weiterzugeben ist, bleibt auf dem Anderkonto. Stehen beide Nummern auf dem Briefpapier, muss die Honorarnote sagen, welche IBAN wofür gilt. Laufendes Honorar auf dem Anderkonto zu belassen, widerspricht dem Zweck dieser Verwahrung.
Neue Selbständige arbeiten ohne Gewerbeberechtigung und ohne die klassischen Kammern, etwa als Vortragende oder Autorinnen. Ab der jährlich festgesetzten Versicherungsgrenze werden sie bei der Sozialversicherung der Selbständigen pflichtig. Darunter kann die Versicherung ausbleiben, die Steuerpflicht des Einkommens bleibt.
Unternehmensberatung ist in Österreich ein reglementiertes Gewerbe und damit etwas anderes als ein freier Beruf. Wer dafür eine Gewerbeberechtigung braucht, eröffnet das Konto als Gewerbetreibende, auch wenn die Arbeit wie Beratung aussieht. Die Bank fragt nach der Berechtigung und nicht nach der Eigenbezeichnung auf der Website.
Die Sozialversicherung der Selbständigen zieht Beiträge je nach Beruf aus unterschiedlichen Gesetzen ein. Manche Kammerberufe fallen unter das Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz, andere Selbständige unter das gewerbliche Regime. Rechtsanwälte und Notare haben daneben eigene Versorgungseinrichtungen ihrer Kammern.
Diese Zahlungen verlassen das Geschäftskonto mit eigenem Verwendungszweck. Sie sind keine Betriebsausgabe derselben Art wie ein Wareneinkauf und keine private Überweisung ohne Beleg. Welche Stelle zuständig ist, steht im Bescheid. Das Geschäftskonto sollte als Abbuchenkonto gemeldet sein.
Manche Berufe dürfen als Einzelpraxis, als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder in einer berufsrechtlich zugelassenen Gesellschaft ausgeübt werden. Eine GmbH oder FlexCo ist nur dort ein zulässiger Träger, wo das Berufsrecht sie erlaubt, oft mit Auflagen zu Geschäftsführung, Beteiligung und Firma. Die Kontobezeichnung folgt dieser Zulässigkeit und erzeugt sie nicht.
Klassische freie Berufe werden durch die Umsatzschwellen des Unternehmensgesetzbuchs nicht in dieselbe Bilanzpflicht gedrückt wie ein protokolliertes Gewerbe. Sie bleiben bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, solange sie nicht freiwillig bilanzieren oder eine Kapitalgesellschaft tragen. Dafür muss das Konto Zahlungsfluss und Beleg zusammenhalten: Honorar eingegangen, Ausgabe bezahlt, Privatentnahme gekennzeichnet.
Verdientes Honorar wird auf das Geschäftskonto übertragen. Das Anderkonto behält Beträge, die den Mandanten oder einem Dritten zustehen. Beide Salden auf einem Konto zu führen, widerspricht dem Zweck der Anderverwahrung.
Die ärztliche Tätigkeit läuft über die Ärztekammer und nicht über eine Gewerbeberechtigung. Rechtsträger ist trotzdem die Person, solange keine zulässige Gesellschaft dazwischentritt. Das Konto lautet auf diese Person oder auf die eingetragene Berufsgesellschaft.
Im österreichischen Gewerberecht ist Unternehmensberatung ein reglementiertes Gewerbe. Dafür braucht es die Gewerbeberechtigung. Bank und SVS behandeln die Tätigkeit dann als gewerblich, auch wenn keine Ware verkauft wird.
Neue Selbständige sind Personen mit selbständigem Einkommen ohne Gewerbe und ohne die klassischen Kammern. Ab der jährlich angepassten Versicherungsgrenze werden sie bei der SVS pflichtversichert. Unter dieser Grenze kann die Versicherung ausbleiben. Die Steuerpflicht des Einkommens bleibt davon unabhängig.
Die SVS im Regime der freiberuflichen Sozialversicherung, ergänzt um die Regeln der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Der Bescheid nennt das Konto der SVS. Als Abbuchenkonto sollte das Geschäftskonto gemeldet sein.
Die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer deckt den berufsspezifischen Teil. Beiträge dorthin sind eigene Zahlungen vom Geschäftskonto, getrennt von Umlagen und von Mandantengeldern auf dem Anderkonto.
Eine GmbH ist nur zulässig, wenn das Ärzte- und Gesellschaftsrecht diese Trägerform für die konkrete Tätigkeit erlaubt. Die Bezeichnung des Kontos folgt dieser Zulässigkeit und erzeugt sie nicht. Vor der Eröffnung steht die berufsrechtliche Freigabe.
Ja, wenn sie eine nach ihrem Berufsrecht zulässige Gesellschaft bilden, häufig eine GesbR oder eine eingetragene Personengesellschaft. Das Konto folgt dem Vertrag und der Vertretung. Eine bloße Kostenteilung der Büroräume ist noch keine gemeinsame Honorargesellschaft.
Die Einkunftsart entscheidet das nicht. Heilbehandlungen können steuerfrei sein, andere Leistungen steuerpflichtig, und unter der Kleinunternehmergrenze bleibt die Umsatzsteuer weg. Die Rechnung nennt den tatsächlichen Grund, und das Konto bucht den Eingang so, wie die Rechnung ihn ausweist.
Bei den klassischen freien Berufen nicht schon wegen der Umsatzschwellen, die für gewerbliche Unternehmen gelten. Eine Kapitalgesellschaft wäre dagegen immer rechnungslegungspflichtig. Freiwillige Bücher bleiben möglich.
Ein Unterkonto oder eine interne Rücklage auf demselben Geschäftskonto genügt, wenn jede Entnahme für die Privatverwendung gekennzeichnet ist. Die Vorauszahlung selbst geht an das Finanzamt. Ob das Unterkonto extra kostet, steht im Tarif.
Ja, soweit sie der beruflichen Tätigkeit dient. Der Beleg bleibt bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Eine private Reise, die nur am Rand einen Vortrag enthält, ist in einen betrieblichen und einen privaten Teil zu trennen.
Die Kammer sieht die Meldungen und Umlagen und nicht automatisch jeden Umsatz. Das Finanzamt kann im Verfahren die Belege verlangen. Ein aufgeräumtes Geschäftskonto macht diese Anfrage kürzer als ein Giro, auf dem Honorar und Haushalt durcheinanderliegen.
Ein Mandant darf das Honorar nur dann auf das Anderkonto überweisen, wenn es sich um Fremdgeld oder eine noch nicht verdiente Hinterlegung handelt. Laufendes Honorar gehört auf die IBAN des Geschäftskontos, die auf der Honorarnote steht.
Gewerbeberechtigung, SVS-Regime und möglicherweise die Buchführungspflicht können sich ändern. Die IBAN kann bleiben, wenn der Rechtsträger dieselbe Person ist. Die Bank will die Gewerbeberechtigung dann nachgereicht haben.
Mit einer Vollmacht der Berufsträgerin und nach Freigabe der Bank, im Rahmen dessen, was das Berufsrecht an Delegation erlaubt. Eine Zeichnung auf dem Anderkonto ist enger zu fassen als eine Zeichnung für Kanzleimiete und Gehälter.