Dieser Vergleich zeigt, welches Geschäftskonto die Inhaberin oder der Inhaber eines Einzelunternehmens in Österreich für den Betrieb führt. Eine eigene Rechtsperson gibt es dabei nicht. Die IBAN lautet auf dieselbe Person, die das Gewerbe oder die freiberufliche Tätigkeit ausübt, und nicht auf eine Gesellschaft, die es noch nicht gibt.
Weil Person und Betrieb dasselbe Vermögen sind, schützt das getrennte Konto nicht vor Gläubigern. Gläubiger des Betriebs können auf privates Eigentum greifen, und Gläubiger des Haushalts können auf betriebliche Guthaben greifen. Das Konto sorgt für eine nachvollziehbare Belegstrecke und schafft keine zweite Vermögensmasse.
Solange das Einzelunternehmen nicht im Firmenbuch steht, tragen Geschäftspapiere den Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen. Mit der Eintragung kommt der Zusatz eingetragener Unternehmer oder die Abkürzung e.U. auf Firma, Rechnung und Konto. Die Bank stellt die Bezeichnung um, wenn Sie den Auszug nachreichen.
Ein reiner Phantasiename ohne den gesetzlichen Namensbestandteil passt weder auf die Rechnung noch als alleiniger Kontoinhaber. Ein Lokalname darf als Zusatz neben Vor- und Familiennamen stehen, so wie auf den Geschäftspapieren. Mit der Eintragung wird daraus die Firma mit dem Zusatz e.U.
Wer ein Gewerbe anmeldet, tut das bei der Bezirkshauptmannschaft oder beim Magistrat des Standorts. Die Gewerbeberechtigung ist der Nachweis, den österreichische Banken für ein gewerbliches Einzelunternehmen sehen wollen. Ein deutsches Gewerbeamt kommt dabei nicht vor. Freie Berufe legen stattdessen den Kammernachweis vor.
Die Berechtigung kann der Eröffnung nachfolgen, wenn das Institut das zulässt. Dauerhaft ein Konto auf eine Tätigkeit zu führen, für die die Berechtigung fehlt, scheitert spätestens an der nächsten Prüfung der Unterlagen oder an der Sozialversicherung der Selbständigen. Eine Steuernummer allein ersetzt bei einem reglementierten Gewerbe die Berechtigung nicht.
Geld darf auf das Privatkonto wandern, weil Person und Betrieb dasselbe Vermögen sind. Steuerlich ist das eine Entnahme, keine Betriebsausgabe und kein Lohn. Verwendungszweck und ein Gegenposten in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung halten die Bemessungsgrundlage richtig. Regelmäßige gleiche Beträge bleiben Entnahmen, solange kein Dienstverhältnis mit Lohnabrechnung besteht.
Umgekehrt ist eine private Einzahlung, die eine Lieferantenrechnung deckt, eine Einlage. Liegen beide Richtungen unkommentiert auf dem Privatgiro zwischen Miete und Lebensmitteln, rekonstruiert das das Finanzamt nur mit Aufwand. Ein eigenes Konto macht die Spur zur Normalansicht. Die Bank rechnet die Einkommensteuer nicht aus. Sie führt die Überweisung aus, deren Höhe aus dem Bescheid kommt.
Unter den Schwellen bleibt die Eintragung freiwillig. Wer sie setzt, führt den Zusatz e.U., ohne allein dadurch bilanzieren zu müssen. Pflicht wird die Rechnungslegung, wenn der Umsatz in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils 700.000 Euro übersteigt, mit Wirkung ab dem zweitfolgenden Jahr, oder wenn der Umsatz in einem Jahr 1.000.000 Euro übersteigt, dann schon ab dem folgenden Jahr. Eine Anhebung dieser Grenzen ist angekündigt und gilt erst mit der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.
Ab der ersten Angestellten zahlt das Einzelunternehmen Nettolohn, Beiträge an die Österreichische Gesundheitskasse, Dienstgeberbeiträge und Kommunalsteuer an die Gemeinde. Diese Abgänge gehören auf das Betriebskonto. Die Inhaberin selbst bleibt daneben bei der SVS versichert, soweit sie selbständig tätig ist. Eine spätere GmbH ist eine andere Rechtsträgerin und braucht ein eigenes Konto. Die Bank überträgt die Nummer nicht vom Einzelunternehmen auf die Gesellschaft.
Der Zusatz muss auf dem Konto stehen, sobald das Einzelunternehmen im Firmenbuch eingetragen ist. Vorher lautet das Konto auf Vor- und Familiennamen. Die Bank stellt die Bezeichnung um, wenn der Auszug nachgereicht wird.
Ja, unterhalb der Eintragungspflicht. Identität, Steuerdaten und bei einem Gewerbe die Berechtigung der Bezirksverwaltungsbehörde genügen. Das Firmenbuch wird erst mit der Pflicht oder mit der freiwilligen Protokollierung zur Unterlage.
Nein. Betriebsvermögen und Privatvermögen bilden eine einzige Vermögensmasse. Gläubiger des Betriebs können auf privates Eigentum zugreifen, und Gläubiger des Haushalts können auf betriebliche Guthaben zugreifen. Die getrennte IBAN ordnet die Belege und schafft keine Haftungsgrenze.
Von der Bezirkshauptmannschaft oder vom Magistrat der Gemeinde, in der der Standort liegt. Der Ausdruck oder die Abfrage aus dem Gewerbeinformationssystem ist der übliche Nachweis. Bei einem reglementierten Gewerbe ersetzt die Steuernummer diese Berechtigung nicht.
Der Lokalname darf als Zusatz neben Vor- und Familiennamen stehen, so wie auf den Geschäftspapieren. Als alleiniger Kontoinhaber reicht der Lokalname nicht aus. Mit der Eintragung wird daraus die Firma mit dem Zusatz e.U.
Sie buchen den Betrag als Privatentnahme, mit Datum und Summe in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Die Entnahme mindert den Gewinn nicht wie eine Betriebsausgabe. Gleiche monatliche Beträge bleiben Entnahmen, solange keine Lohnabrechnung vorliegt.
Sobald Sie Umsatzsteuer in Rechnung stellen, gehört der Steueranteil nicht zum Gewinn. Viele legen ihn bis zur Voranmeldung auf ein Unterkonto. Unter der Kleinunternehmerbefreiung stellen Sie keine Umsatzsteuer in Rechnung und legen deshalb auch keinen Steueranteil beiseite.
Vom gemeldeten Beitragskonto an die Sozialversicherung der Selbständigen. Dafür sollte die IBAN des Betriebs gemeldet sein und nicht das private Gehaltskonto eines Dienstverhältnisses, das parallel noch besteht.
Mit einer Vollmacht, die Sie erteilen und die Bank freischaltet. Dadurch wird die Person nicht zur Mitinhaberin des Unternehmens. Gemeinsames Zeichnen ohne Vollmacht lehnt das Institut ab.
Ja, wenn beide auf das Betriebskonto gehen und die Umsätze in der Aufzeichnung dem Betrieb zugeordnet bleiben. Eine Karte für den Privathaushalt sollte am privaten Giro hängen.
Eingänge und Ausgänge, die zu den erklärten Einnahmen und Ausgaben passen müssen. Private Lebenshaltung dazwischen verlängert eine Betriebsprüfung. Die Bank schickt dem Finanzamt nicht laufend eine Kopie. Die Belege holt die Behörde im Verfahren ein.
Ein Eröffnungsvorteil gilt nur, wenn der Anbieter ihn an neue Konten knüpft und nicht an eine Neugründung. Die Bedingung steht im Konditionenblatt. Ein lang bestehendes Unternehmen kann das Konto wechseln, ohne dass ein Gründungsrabatt greift.
Die GmbH ist eine andere Rechtsträgerin. Sie braucht ein Konto auf ihren Namen, mit Stammkapital und Firmenbuch. Die Bank überträgt die Nummer nicht vom Einzelunternehmen auf die Gesellschaft.
Über 700.000 Euro in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren, mit Pflicht ab dem zweitfolgenden Jahr, oder über 1.000.000 Euro in einem Jahr, dann ab dem Folgejahr. Darunter können Sie freiwillig den Zusatz e.U. führen. Eine angekündigte Anhebung gilt erst nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt.
Wenn Sie bar kassieren, ja, sonst fehlt der Eingang in der Aufzeichnung. Ob die Bank Bareinzahlungen anbietet, steht im Konditionenblatt. Ein Konto ohne jeden Einzahlungsweg passt zu diesem Betrieb dann nicht.
Nein. Sie führt die Überweisung an das Finanzamt aus, die Sie oder Ihre steuerliche Vertretung anstoßen. Die Höhe kommt aus dem Bescheid und den Vorauszahlungen und nicht aus einer Funktion des Kontos.